Jan C. L. König
Aus archäologischen Funden und einigen wenigen historischen Quellen, wie etwa den Berichten von Tacitus und Paterculus, auf die später noch näher eingegangen werden soll, ist bekannt, daß vor rund zweitausend Jahren um Uelzen und im gesamten Raum des nordöstlichen Niedersachsens der germanische Stamm der Langobarden siedelte. Über ihre Gewohnheiten und Lebensweisen dagegen ist wenig bekannt; meist konnten nur Ausgrabungen einen kleinen Einblick in das alltägliche Leben der Langobarden gewähren.
Am Ende der Antike begannen die großen Völkerwanderungen in Europa; ein Teil der Langobarden zog südwärts. Im Jahr 643 n. Chr. ließ der langobardische König Rothar in Norditalien ein Edikt verfassen, welches das langobardische Recht beinhaltete, das sich über Jahrhunderte entwickelt hatte und mündlich überliefert wurde. Hierdurch sind bis heute nicht nur ihre Rechtsprechung erhalten geblieben, sondern auch Hinweise auf ihre Werte und Lebensart.
Geschichte der Langobarden
Über die Geschichte der Langobarden sind u.a. bis heute die Auf-zeichnungen des frühmittelalterlichen Mönches Paulus Diakonus erhalten. (1) Paulus, ein langobardischer Mönch, lebte in etwa von 720 bis 800 n. Chr., also bereits in der karolingischen Zeit. Vom Ursprung seines Volkes, das vor Christi Geburt gelegen haben muß, konnte er also nur aus einer großen zeitlichen Distanz sprechen. Die Legenden, die sich um den Ursprung des Volkes gebildet hatten, kannte auch Paulus nur durch mündliche und schriftliche Überlieferun-gen. Die tatsächliche Herkunft und ihre Namensgebung bleiben daher weitgehend im Dunkeln.
Paulus Diakonus schreibt in seinen Aufzeichnungen über die Herkunft der Langobarden, daß dieser Volksstamm ursprünglich von einer Insel namens »Skadan« kommt, was mit »im Norden« übersetzt wird. (2) Der Name wurde seinem Volk, das sich zuvor »Winniler« nannte, der Sage nach von dem nordischen Gott Wodan/Odin verliehen. Nach Paulus nahm die Bevölkerungs-dichte der Langobarden durch das gesunde nordische Klima irgendwann so stark zu, daß sich ein Drittel des Volkes gezwungen sah, ihre Heimat zu verlassen. Ob dies nun ihr angebliches Herkunftsland Skandinavien war, Jütland oder aber Norddeutschland und die Gebiete um die Unterelbe, ist bis heute nicht endgültig geklärt. (3)
Die ersten archäologischen Funde langobardischer Siedlungen in Nord-deutschland werden auf das erste vorchristliche Jahrhundert datiert. (4) In römischen Dokumenten werden sie nach der Zeitwende erwähnt. C. Velleius Paterculus, römischer Offizier, der am Anfang des ersten Jahrhunderts nach Christus lebte, kennt sie aus eigener Anschauung und lokalisiert sie hier (5); der römische Geschichtsschreiber Tacitus (~55 n. Chr. – 116) kompiliert aus fremden Quellen und berichtet nicht von eigenen Erkenntnissen. Er beschreibt ihr Siedlungsgebiet nur vage. Dafür gibt er eine erste charakteristische Studie: „[...] macht die Langobarden die geringe Zahl berühmt: inmitten zahlreicher, sehr starker Stämme sind sie nicht durch Gefügigkeit, sondern durch Kampf und Wagemut geschützt.“ (6)
Bereits 167 n. Chr. wird von einem Einfall der Langobarden in Pannonien, ehemals das Land zwischen Donau und Save, berichtet. Dies kann aber nur ein militärischer Erkundungstrupp gewesen sein, denn erst Ende des 4. Jahrhunderts ziehen größere Teile der Bevölkerung nach Böhmen, womit die lange Wander-schaft der Langobarden beginnt. Eine Restbevölkerung ist aber nach wie vor an der Niederelbe geblieben.
Die große Wanderung der Langobarden geht auf das Jahr 488 n. Chr. zurück, in welchem sie sich in Böhmen niederlassen. Sie führt weiter über Niederösterreich, 526 nach Pannonien und 568 unter König Alboin schließlich nach Italien, was sich archäologisch und aus historischen Quellen heute sicher nachweisen läßt. (7)
Um 600 n. Chr. umfaßt das Gebiet der Langobarden fast ganz Italien (vgl. Karte unten (8)); lediglich Sizilien, ein größerer Korridor um Rom, Kalabrien und die südliche Spitze des italienischen Festlandes bleiben römisch.
Über ihre Grenzen hinaus sind die Langobarden in dieser Zeit sehr kontaktfreudig; dynastische Verbindungen gibt es außerdem durch Königinnen, die aus dem bairischen Haus stammen. Die in Regensburg geborene bajuwa-rische Herzogstochter Theodolinde, die Königin der Langobarden wurde, sorgte für die Bekehrung ihres Volkes vom arianischen Christentum, das die Wesens-gleichheit von Christi mit Gott dem Vater verneinte und auf den Kirchenversammlungen von Nikaia (325 n. Chr.) und Konstantinopel (381 n. Chr.) verdammt wurde, zum katholischen Glauben. Unter ihrem Einfluß gab ihr zweiter Ehemann, König Agilulf, seine papstfeindliche Politik auf und sicherte Rom und dem Vatikan seine Grenzen zu. (9) Außer Agilulf und Theodolinde sind auch alle weiteren langobardischen Herrscher als historische Persönlich-keiten nachweisbar.
Im Jahr 773 beginnt der fränkisch-langobardische Krieg in Italien, nach einem Jahr unterliegen die Langobarden; auch ein Aufstand der Langobarden im Jahr 776 scheitert. Karl der Große ist von nun an König der Franken und Langobarden.
Auch wenn das Reich der Langobarden damit zu Ende ging, ihre Kultur dagegen lebte noch lange in Architektur und Kunst weiter. (10)
Zu ihrer Zeit an der Unterelbe glaubten die Langobarden wie viele andere germanische Stämme an die nordische Götterwelt; dies läßt sich zumindest aus ihren Sagen eindeutig schließen (s.o.). Ihr Hauptgott war Wodan oder Odin, aber auch andere Götter aus der germanischen Götterwelt spielten eine wichtige Rolle (vgl. Paulus Diakonus (11) und die altnordischen Göttersagen (12)). Zu ihrer Zeit in Böhmen konvertierten die Langobarden zum arianischen Glauben. (13) Unter König Agilulf wurden die Langobarden schließlich teilweise zum katholischen Christentum bekehrt (s.o.).
Das Adelsgeschlecht der Welfen stammt vermutlich auch von den Langobarden ab. (14) Sie wurden im Hochmittelalter von den Franken in Calenberg (später in Hannover) als Herrscher eingesetzt. Die Welfen regierten Hannover und das Herzogtum Braunschweig-Lüneburg, später das Königreich Hannover bis ins Jahr 1866. So wurde Norddeutschland schließlich wieder von einer Adelsfamilie regiert, die wahrscheinlich ursprünglich von den Lango-barden abstammte.
Auch in Italien findet man noch Spuren der Langobarden. Bis heute sind Kirchen und Fresken aus ihrer Zeit zu sehen; das Gebiet um Mailand trägt bis heute den Namen »Lombardei« (15).
Das Recht der Langobarden
Das von den Langobarden schriftlich überlieferte Recht ist zwar nicht das erste Germanenrecht, das niedergeschrieben wurde; es ist aber die erste geordnete Schriftfassung von Gesetzen eines germanischen Stammes, die nicht auf den Einfluß der römischen Kultur zurückgeht. Den Anfang der langobardischen Gesetze machte König Rothar im Jahr 643 n. Chr.; er schuf ein Gesetzesbuch, das Edikt Rothari, aus einem Guß, mit einer „klare[n] Gliederung und genaue[n] Ausdrucksweise“. (16)
Vor dem Edikt Rothari waren von anderen germanischen Königen bereits Gesetzessammlungen angelegt worden (17), diese waren allerdings durch den Kontakt der Könige zur lateinischen Welt zum großen Teil Nachahmungen römischer Gesetzeswerke. Auch Rothar läßt die Gesetze der Langobarden in lateinischer Sprache (zum Teil mit erheblichen grammatikalischen Fehlern (18)) und bereits mit einem gewissen Einfluß des römischen und christlich-kanonischen Rechts schreiben; trotzdem ist die Gesetzessammlung ein umfassender Kodex germanischer Gewohnheitsrechte, von denen angenommen werden kann, daß sie für die Langobarden teilweise schon seit Jahrhunderten – also bereits vor ihrem Auszug nach Italien – Gültigkeit hatten. Dies belegt auch Artikel 386 des Edikts, in dem es heißt:
Wir [Rothari] haben, unter Gottes Huld, eifrig und höchst sorgsam mit Himmels Gunst die alten Rechtssatzungen Unserer Väter, die (noch) unge-schrieben waren, (drin) gesammelt, und haben mit gemeinem Rat und Vollbort [uneingeschränkter Zustimmung] Unsrer Richterfürsten sowie Unsres heilgewohnten Heeres sie vermehrt und (neu) ver-ordnet – [...]. (19)
Das langobardische Recht kann mit dem heutigen anglo-amerikanischen Fallrecht verglichen werden. Wenn Rothar auch Gesetze festgelegt hat und keine historischen Fälle genau beschreibt, so ist doch anzunehmen, daß viele seiner Gesetze aus tatsächlichen Begebenheiten hervorgegangen sind. Dies ist z.B. an Gesetz Nr. 46 des Edikts Rothari zu erkennen:
47. Schlägt einer einen anderen auf den Kopf, so daß der Knochen aufgespalten wird, so zahlt er für den ersten Knochen(splitter) 12 Schillinge [...]. Doch muß sich (immerhin) ein Knochen(stück) da-runter finden, das – über einen Weg, 12 Fuß breit, (geworfen) – noch den Schild erklingen macht. (20)
Nach König Rothar bekam das Edikt durch weitere langobardische Könige zusätzliche Novellen. 200 Jahre später wurde König Desiderius von den Franken in Italien geschlagen. Das langobardische Recht aber wurde ausdrücklich durch Karl den Großen im Jahr 779 (21) und später durch seinen Sohn Pipin in Gebrauch gehalten. Erst in der Mitte des 14. Jahrhunderts erstarb das langobardische Recht durch die vorherrschende praktische Anwendung des römischen Rechts vollends in Italien; es „bildete höchstens nur den entfernten Hintergrund italienischer Stadtrechte und einzelner Institute“ (22).
Das Edikt Rothari
Das Edikt des Königs Rothar aus dem Jahr 643 kann durch seine schriftliche Ausarbeitung, wie bereits beschrieben, als das Fundament des langobardischen Rechts angesehen werden. Es beruht durch die Festlegung des Königs selbst auf einer „deutlichen Gesetzestheorie des Zusammenwirkens zwischen König und Volk“ (23) und war als einzige Rechtsgrundlage gültig für das gesamte langobardische Reich – selbst falschen Abschreibungen, Ausle-gungen und Irrtümern baut Rothar in Artikel 388 a vor:
Und allgemein erteilen Wir, damit durch Schreib-versehen nicht in das Edikt sich ein Fehl einschlei-che, die nachfolgende Weisung:
Ist etwas strittig, alsdann soll man keinerlei anderen Stücken (der Gesetzesausgabe) vertrauen und sie gelten lassen als (einzig einem solchen), das von der Hand Unseres Notars Answald geschrieben oder (doch) beglaubigt oder (bei ihm) angefordert ist, der es nach Unserem Befehl geschrieben hat. (24)
Das Edikt ist in acht Abschnitten geordnet und so geplant (25). Der erste (Nr. 1-13) betrifft politische Strafen, der zweite Vergehen gegen Personen (Nr. 14-145), der dritte (Nr. 146-152) Vergehen gegen Vermögen, der vierte (Nr. 153-226) die Erbfolge und das Erbrecht, Schenkungen, Testamente, Eherecht sowie verschiedene Vergehen, die die Familienordnung angehen, der fünfte das Sachenrecht (Nr. 227-244), der sechste (Nr. 245-252) Schuldrecht, der siebte (253-358) mindere Vergehen und der achte (Nr. 359-368) Prozesse, gefolgt von einigen Sonderbestimmungen.
Das langobardische Recht wurde als einziges germanisches Recht wissen-schaftlich bearbeitet. In der Rechtsschule von Pavia entstand eine umfassende Sammlung unter dem Namen Liber Papiensis, später die zum Rechtsbuch ausgestaltete Lombarda; die Technik zum Erstellen dieser Bücher wendeten die lombardischen Juristen später auch auf die römischen Rechtsquellen an. (26)
Wie bereits erwähnt, ließ Rothar die Gesetze in lateinischer Sprache aufschreiben. Trotzdem werden viele langobardischen Fachausdrücke und Rede-wendungen verwendet, auch als Vokabeln, die dadurch überliefert wurden. Beispiele hierfür sind z.B. »Marhworfin« (27) für Werfen von einem Pferd, »Anagrip« (28) für eine sexuelle Berührung; »Haistan« (29) ist das lango-bardische Wort für Wut.
Die Novellen
In dem bereits genannten Artikel 386 weist Rothar darauf hin, daß Erweiterungen seines Edikts nicht nur erlaubt, sondern auch ausdrücklich erwünscht sind:
[...] Jedoch wohl eingedenk und Uns in diesem Stück (ausdrücklich) vorbehaltend, daß Wir auch fortan, was Wir mit Gottes Gnade durch gewissen-hafte Nachfrage an alten Satzungen der Lango-barden noch ermitteln können, sowohl von Uns als wie mit Hilfe alter Leute, diesem Edikt anhängen mögen. (30)
Spätere Könige nahmen diese Anweisung Rothars auf und fügten dem Edikt weitere Gesetze hinzu; es entstanden die Novellen. König Grimwald verfaßte 668 bereits einige Novellen, König Ratchis im Jahr 746; 750 kamen von König Aistulf weitere Gesetze dazu. Im Jahr 774 verfaßte Fürst Aregis weitere Gesetze, ihm folgte Fürst Adelgis 866 mit den letzten Erweiterungen der langobardischen Gesetze.
Die umfangreichste Erweiterung nahm König Liutprand (von 713 bis 735) vor. Er erweiterte die Gesetze Rothars nicht nur, sondern änderte und über-arbeiterte zusätzlich das Edikt. In Artikel 228 legt Rothar fest, daß im Streitfall der Besitz eines beweglichen oder unbeweglichen Guts bereits nach 5 Jahren auf den neuen Besitzer zufällt. (31) Grimwald und Liutprand setzen die Dauer dagegen in ihren Novellen auf 30 Jahre herauf. (32)
Historische Beispiele für die Gesetze
Paulus Diakonus, wichtigster Geschichtsschreiber der Langobarden, geht in seinem Werk, der Geschichte der Langobarden, auch kurz auf seine eigene Familiengeschichte ein. Diakonus’ Ururgroßvater war bereits in Italien seßhaft geworden; seine Söhne, darunter auch Diakonus’ Urgroßvater Lopichis, wuchsen aber in Gefangenschaft im Avarenland auf, in das sie nach dem Tode ihres Vaters verschleppt wurden. (33)
Lopichis konnte aber nach vielen Jahren fliehen, um in seine Heimat Italien zu ziehen. Ausgehungert und erschöpft erreichte er irgendwann die Hütte einer älteren Frau, die erkannte, daß er ein Flüchtling war, und versteckte ihn in ihrem Haus, um ihn für die weitere Reise zu Kräften kommen zu lassen. Sie zeigte ihm schließlich den richtigen Weg, und Lopichis konnte in seine Heimat zurückkehren. Das Haus seines Vaters, in welchem er auch geboren wurde, war in schlechtem Zustand; das Dach fehlte. Er nahm es aber in Besitz, indem er seinen Köcher an einen Baum hängte, der bereits in dem Haus wuchs. (34) Diakonus schreibt weiter:
Durch Gaben seiner Verwandten und Freunde unterstützt, konnte er sein Haus wieder herstellen und nahm ein Weib; aber von dem Vermögen, das sein Vater gehabt hatte, konnte er nichts mehr herausschlagen; er blieb durch diejenigen, die es durch langjährigen Besitz angeeignet hatten, da-von ausgeschlossen. (35)
Hieraus lassen sich nun die bereits erwähnten Artikel aus Rothars, Grimwalds und Liutbrands Gesetzen erkennen. In Artikel 228 seines Edikts schreibt Rothar:
Verklagt jemand einen andern um bewegliches oder unbewegliches Gut (und sagt): (jener) besitze es zu Unrecht, und bestreitet’s der Besitzer, so haben Wir es so befunden: dauert der Besitz schon fünf Jahre, so mag der Besitzer entweder eidlich bestreiten oder mit (Zwei-) Kampf sich vertei-digen, wenn er kann. (36)
König Grimwald, der im Jahr 668 als erster Rothars Edikt fortsetzt, legt die Zeitspanne, nach welcher das Gut seinen Besitzer wechselt, auf dreißig Jahre herauf:
Dreißigjähriger Besitz an Landgütern.
Hat jemand dreißig Jahre lang Häuser (samt) Personal und Land besessen und ist sein Besitz-stand (offen)kundig, so soll’s nach dreißig Jahren nicht (mehr) zum Zweikampf darum kommen.[...] (37)
Auch König Liutbrand beschreibt in seiner Gesetzesnovelle in Artikel 54 diesen Sachverhalt:
[...] Sagt er nun, daß ihm seine Handfeste ab-handen kam, [...]: er soll doch gegenüber dem, der den Besitz (am Gute) hat – soferne es nur ein Besitz von 30 Jahren und darüber ist –, gar keine Ansprache (mehr) haben. Vielmehr behält der, der (es) 30 Jahre lang besaß, (auch weiter) unangreif-baren Besitz. [...] (38)
Ein weiteres Beispiel für die historischen Vorlagen bzw. historisch belegbaren Anwendungen der Gesetze läßt sich ebenfalls in Paulus Diakonus Geschichte der Langobarden finden. In Artikel 13 des Ersten Buches beschreibt Diakonus (39), daß die Langobarden, um ihre Heeresanzahl zu vergrößern, in Mauringia viele Sklaven befreiten, indem sie diese „in herkömmlicher Weise mittels eines Pfeiles die Weihe [bekräftigten] und murmelten dabei noch einige Worte in ihrer Sprache, um der Sache Festigkeit zu verleihen.“ (40)
Diesen symbolischen Akt der Freilassung läßt sich auch bei Rothar wiederfinden. In Artikel 48 seines Edikts schreibt dieser über »Freilaß«:
Will jemand seinen eigenen Knecht (bzw. seine Magd) freilassen, so mag er das nach Gutdünken ausführen. (Erstlich) nämlich, will er ihn volkfrei und von sich gewaltfrei (also zum Ohnemunt) machen, dann muß er so verfahren: Zuvörderst gibt er ihn einem andern, einem freien Mann, zuhanden und stätigt ihn (dem Mann) mit Geergeding. [...] Der vierte aber führt ihn an einen Kreuzweg und dingt mit Stab und Geisel und spricht also: ,Unter diesen vier Wegen hast du freie Wahl, zu ziehen, wohin du willst.‘ Ist das geschehen, so ist er ,ohnemunt‘, und seine Frei-heit ist ihm sicher. (41)
Langobardischer Krieger in Kampfausrüstung.
Aus: D’Osualdo: Longobardi, S. 17.
Recht und Gesellschaft
Wie in vielen anderen Kulturen der damaligen (und auch der späteren) Zeit war auch bei den Langobarden die Gesellschaft streng in Klassen geteilt. Rechtlose Sklaven, die in der Gesellschaft den gleichen Wert wie eine Sache hatten, gab es bei den Langobarden nicht, wohl aber die unterste Schicht, die Unfreien. Die freien Menschen waren in drei Klassen eingeteilt: Die Adelingi, welche die oberste Klasse, die Adeligen bildeten (42), die mittlere Klasse der Harimanni, welche den Kleinadel und die Gemeinfreien bildeten, und schließ-lich die untere Klasse der Aldonen, der Halbfreien. (43)
Diese Klassenunterschiede finden sich deutlich in Rothars Edikt wieder. In den Artikeln Vergehen gegen die Person werden diese Unterschiede durch die Strafen, welche die Täter durch Geldbeträge begleichen müssen, deutlich: Wird einem Hariman ein (sichtbarer) Vorderzahn ausgeschlagen, muß der Täter 16 Schillinge bezahlen (Artikel 51) (44), für den Vorderzahn eines Aldonen muß der Täter 4 Schillinge aufbringen (Artikel 85) (45), und für einen aus-geschlagenen Zahn eines Knechtes (Unfreien) muß der Täter 2 Schillinge bezahlen (Artikel 109) (46).
Auch die Rangfolge der Knechte wird im Edikt Rothari festgelegt: Schlägt jemand den Knecht vom Dienst tot, einen »Großknecht«, so muß er 50 Schillinge bezahlen; für den Totschlag an jedem Dienstknecht, der „hinter jenen (besten) eingestuft ist“ (47), einen »Kleinknecht«, noch 25 Schillinge.
Rothar legte dabei die Geldstrafen für die verschiedenen Körper-verletzungen sehr präzise fest; es läßt vermuten, daß der Alltag in der lango-bardischen Gesellschaft zum Teil recht rau aussah: Es werden unter anderen Körperverletzungen die Strafen für Verprügeln, Fesseln, Kopfwunden, ausge-schlagene Augen, abgehauene Nasen, durchsäbelte Lippen, ausgeschlagene Zäh-ne, abgehauene Ohren, Stiche durch Arm und Brustkorb, abgehauene Finger und Zehen und verschiedene Knochenbrüche gesetzlich festgelegt. (48)
Auch die Stellung der Frau in der langobardischen Gesellschaft kann in Rothars Edikt erkannt werden. In Artikel 204 wird festgelegt, daß keine freie Frau „selbstmündig nach ihrem freien Gutbefinden leben“ darf (49), sondern immer einen männlichen Vormund haben muß. Sie darf zwar Vermögen und Immobilien besitzen, diese aber ohne die Erlaubnis ihres Vormunds nicht verschenken oder veräußern. (50) Der Vormund konnte aber selbst nicht eigenmächtig über ihr Eigentum verfügen.
Frauen wurden hoch geachtet; denn Belästigung, Vergewaltigung und Tötung einer Frau – ob frei oder nicht – waren mit den höchsten Strafen belegt. Für die sexuelle Nötigung einer Magd mußte der Täter 20 Schillinge bezahlen, was immerhin fast schon der Strafe für die Tötung eines Knechtes entsprach (s.o.). (51) Die große Achtung vor Frauen wird besonders in Artikel 27 deutlich. Hier schreibt Rothar:
Wer einem freien Weibe oder Mädchen in den Weg tritt oder es auf irgendeine Weise kränkt, der zahlt 900 Schillinge, halb an den König, halb an die, der solche Unbill widerfahren ist, oder an ihren Muntwalt. (52)
An diesem Artikel ist zu erkennen, daß jede Belästigung einer freien Frau, ganz gleich welcher Art diese Belästigung ist, mit der Geldsumme von 900 Schillingen gebüßt werden mußte – eine Summe, die verglichen mit anderen Delikten ungewöhnlich hoch ausfällt (als Vergleich: der abgehauene Zeigefinger eines freien Mannes kostet den Täter nur 16 Schillinge). (53) Trotzdem waren Frauen immer ihrem Mann untergeordnet, und von ihr begangener Treuebruch, bei dem sie auch noch von ihrem Mann ertappt wurde, wurde aufs härteste bestraft:
212.
Wenn jemand einen andern bei der eigenen Frau in der Umarmung antrifft [gemeint ist der Ge-schlechtsverkehr], sei es ein Freier oder ein Knecht, so darf er sie alle beide töten. Tötet er sie, so kann man (ihn darüber) nicht belangen. (54)
Wie an den oberen Beispielen erkannt werden konnte, waren die Frauen bei den Langobarden aber keineswegs rechtlos – im Gegenteil. Auch ein Ehemann konnte seine Frau nicht grundlos bestrafen, die Rache bei einem Treuebruch gehört zu den wenigen radikalen Ausnahmen und sollte gut begrün-det und nachweisbar sein: In Artikel 200, Tötung einer Ehefrau, läßt Rothar aufzeichnen, daß ein Ehemann, der seine Ehefrau zu Unrecht tötet und diese nach seinem Gesetz „den Tod gar nicht verdiente“ (55), so muß er 1200 Schillinge bezahlen – verglichen mit allen anderen Geldstrafen eine horrende Summe.
Auch dies zeigt, daß die Frau in der langobardischen Gesellschaft hoch angesehen war – wie bei vielen germanischen Stämmen, in denen weise Frauen sogar als heilig angesehen waren. Dies hängt sicherlich auch mit ihrem ursprünglichen religiösen Glauben zusammen, in dem auch viele Göttinnen eine bedeutende Rolle spielten. Bevor die Langobarden Odin zu ihrem Hauptgott ernannten, war Freya die Schutzgöttin ihres Stammes, und weise Frauen wurden bei allen Lebenslagen um Rat und Hilfe gebeten.
Die Tötung von angeblichen Hexen war für die Langobarden daher auch ein großes Tabu – einmal aus dem Grund dieser historischen Wurzel, aber auch durch ihre Auslegung des christlichen Glaubens. In Artikel 376 schreibt Rothar:
Daß sich einer unterstehe, eine fremde Aldin oder Magd als Hexe (auch Maske genannt) zu töten! Denn für den christlichen Verstand ist es nicht glaubhaft oder (auch nur) möglich, daß ein Weib einen lebendigen Menschen in sich hinein-schlingen kann. (56)
Dies erscheint heute als eine erstaunlich fortschrittliche und rationale Gesetzgebung – besonders, wenn man bedenkt, daß die Zeit der großen Hexenprozesse noch mehrere Jahrhunderte entfernt war. Auf der anderen Seite kann man erkennen, daß Aberglaube anscheinend durchaus vorhanden war und ihm mit solchen Gesetzen Einhalt geboten werden sollte. Eindrucksvoll ist dieser Aberglaube auch in Artikel 31 in Rothars Edikt festgehalten:
31. Walupaus.
Wer einem freien Mann gewalttätig ein Unrecht zufügt, Walupaus genannt, der zahlt ihm 80 Schillinge.
(Ein Walupaus ist der, der heimlich sich verkleidet oder sich Kopf oder Gesicht vermummt.) (57)
Walupaus, ein langobardisches Wort, bezeichnet allerdings weitaus mehr als bloßes Verkleiden. Wahrscheinlich war es eine „schreckhafte Vermummung zum Zwecke einer Gewalttat“ oder sogar eine Verkleidung, „daß man sich derart verhüllt habe, daß man einem Abgeschiedenen ähnlich sah“. (58) Hier wird also durch das Gesetz verhindert, daß die anscheinend manchmal etwas leicht-gläubigen Langobarden allzu schnell von einem hinterlistigen, als Schreck-gespenst verkleideten Dieb hinters Licht geführt wurden.
Langobarden, Römer und Auswärtige
Nach der Ankunft der Langobarden in Italien um das Jahr 568 unter König Alboin festigte sich dort ihr Reich, das bereits um 600 fast bis an das südliche Ende des italienischen Festlandes reichte. Lediglich einige wenige Gebiete (s.o.) blieben römisch; darunter das wahrscheinlich wichtigste Gebiet, direkt um Rom. Mit Rom und dem Papst kam es jedoch ständig zu Spannungen, die erst unter König Agilulf (reg. 591-616) unter dem Einfluß seiner katholischen Ehefrau Theodolinda vorübergehend beendet wurden. Bereits unter König Rothar wurde ab dem Jahr 636 aber wieder die weitere Eroberung Liguriens, der Emilia und Romagna vorangetrieben.
Inwieweit sich Langobarden und Römer mieden oder gemeinsam auf langobardischen Gebieten siedelten, vermischten und miteinander in Gemein-schaft lebten, ist heute sicherlich schwierig nachzuweisen. Aus den Gesetzen Rothars und seiner Nachfolger ist aber deutlich zu erkennen, daß es – zumindest in rechtlichen Angelegenheiten – zu Auseinandersetzungen bzw. rechtlich zu regelnden Kontakten kam.
Eheschließungen waren z.B. möglich, und auch die rechtliche Situation der Eheleute war geklärt. Bei Liutprand steht in Artikel 127:
Gesetzt, ein Römer nimmt (sich) eine langobar-dische Frau und erwirbt die Munt über sie, und sie begibt nach dem Tod ohne Bewilligung der Erben ihres früheren Mannes sich zu einem anderen Mann: da kann man nicht um (Buße für) Fehde oder (unerlaubte) Antastung klagen. Denn da sie sich mit einem Römer ehelich verband und er die Munt über sie erwarb, wurde sie Römerin, und die aus dieser Ehe geborenen Söhne sind nach Vater-recht Römer und leben nach dem Recht des Vaters. Daher braucht der, der hinterher sie (zur Ehe) nahm, keineswegs (etwas wegen) Fehde oder Antastung zu zahlen, so wenig wie bei einer andern Römerin. (59)
Bei Karl Türk ist zu lesen, daß Römer auch zum langobardischen Recht übergehen konnten (60) – Langobarden dagegen war dies umgekehrt nicht möglich. Bei Liutprand ist unter Artikel 153 zu lesen:
Ein Langobarde, welcher eine Frau hat, zeugt mit ihr Söhne oder Töchter [...]: die Söhne oder Töchter [...sollen] nach dem Rechte leben, nach dem er selber lebte, als er sie erzeugte. Und sie sollen (alle) ihre Rechtssachen nach diesem Recht abwickeln.
Auch für alle anderen Ausländer bzw. Nicht-Langobarden wurde die rechtliche Situation geklärt. Rothar hält in Artikel 367 seines Edikts fest, daß „alle Fremdgänger, die von Ländern draußen Unser Reichsgebiet aufsuchen und sich unter den Schirm Unserer Macht begeben, [...] nach Unsern langobardischen Gesetzen leben“ sollen. (61) Allerdings gewährt Rothar ihnen auch eine Ausnahme: „Es wäre denn, daß sie von Unserer Huld sich (Unterstellung unter) anderes Recht verdienen.“ (62) Auch das Erbrecht wird in diesem Artikel festgelegt; hat der Auswärtige Söhne, sind diese die Erben, ansonsten können sie ihr Vermögen ohne Genehmigung des Königs nicht vererben.
Rothar geht auch auf die rechtliche Situation von (auswärtigen) Unfreien, die durch ihren Herren freigelassen werden, in seinem Edikt ein. In Artikel 226 heißt es für diese:
Alle Freigelassenen, die ihre Freiheit ihren langobardischen Herren verdanken, sollen nach dem (Volks-) Recht ihrer Herren und Wohltäter leben, je nachdem es ihnen von ihren Leibesherren bewilligt worden ist. (63)
Wie bereits oben beschrieben, waren die Langobarden während ihrer Herrschaft in Italien ihren Nachbarn gegenüber sehr kontaktfreudig; viele langobardische Könige hatten verwandtschaftliche Verbindungen zu den Bajuwaren. Eine rechtliche Regelung für Auswärtige, die auf langobardischen Gebiet siedelten, war also durchaus sinnvoll und notwendig. Inwieweit Langobarden und Römer aber im Alltag friedlich miteinander lebten, konnte unter diesem Punkt nur angerissen werden; umfassende Quellen zu diesem Thema sind rar, und eine genau Ausarbeitung würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Fest steht aber, daß Langobarden und Römer in der Tat auch untereinander geheiratet haben und somit Familien bildeten, die Nachwuchs hervorbrachten – der Ursprung der heutigen norditalienischen Bevölkerung.
Fazit
Während der Nachforschungen zu dieser Arbeit habe ich mich gefragt, ob die Langobarden nach ihrem Abzug aus Norddeutschland und ihrer Ankunft in Italien überhaupt noch Kontakt zu ihren Stammesbrüdern im Norden hatten.
Bei Paulus Dakonus ist dazu folgendes zu finden:
Wie aber Alboin mit den Langobarden gen Italien ziehen wollte, so sandte er noch zu seinen alten Freunden, den Sachsen (64) um Hülfe, um in größerer Anzahl von dem ausgedehnten Land Italien Besitz zu nehmen. Es stießen also mehr als 20.000 sächsische Männer mit Weib und Kind zu ihm, um nach seinem Willen mit ihm nach Italien zu ziehen. (65)
Ludo Moritz Hartmann schreibt in seinem Buch Die Geschichte Italiens im Mittelalter:
Schrecken vor seinem [König Alboins] Namen erfüllte Italien, und sein Ruhm drang bis in den Norden Germaniens, wo seine Thaten in Liedern gefeiert wurden. (66)
Anscheinend waren sich die Menschen in dieser Zeit also durchaus noch bewußt, daß sie selbst Langobarden waren und ein Teil von ihnen nun in Italien lebte, und genauso wußten auch die Langobarden im Süden noch, daß sie Verwandte im Norden hatten.
Wie an den unter 3.1. aufgeführten langobardischen Wörtern zu erkennen ist, war die langobardische Sprache in der Tat einer der Vorläufer des heutigen Hochdeutsch. Auch viele andere Wörter ihrer Sprache sind in heutigen deutschen Wörtern wiederzufinden; auch die 2. althochdeutsche Lautverschiebung ging nachweislich vom Bajuwarischen und Langobardischen aus. (67) Aber auch im norddeutschen Raum wirkte die Zeit der Langobarden, ihrer Sprache und Namen lange nach, teilweise sogar bis heute. Laut Ralf Busch wurde ein Teil ihrer norddeutschen Heimat noch bis ins 13. Jahrhundert als »Bardengau« (68) bezeichnet; laut Hermann Noelle ist „heute [...] nur noch für den Nordteil der Lüneburger Heide der Name Bardengau erhalten“ (69). Auch langobardische Ortsnamen sind bis heute erhalten (70): Eindeutig sind aus dem Namen Bardowick heute noch die Langobarden als Namensgeber zu erkennen. Auch die Stadt Uelzen hat wohl einen langobardischen Ursprung: Der ursprüngliche Name, aus dem später Uelzen hervorging, war Ullishusen; der Name Ullo war ein gebräuchlicher langobardischer Vorname – vielleicht der einstige Gründer der Siedlung, auf die die heutige Stadt zurückgeht. Auch an (Orts-) Namen in Italien ist bis heute die langobardische Herrschaft zu erkennen; allen voran die Bezeichnung Lombardei für einen Teil Norditaliens.
Selbst das langobardische Recht wirkt auf unser heutiges deutsches Recht nach: Das oben beschriebene Ersitzungsrecht eines Gutes nach einer Dauer von 30 Jahren gibt es heute immer noch: Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne daß er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum nach einer bestimmten zeitlichen Frist – die auch heute noch, genau wie bei den Langobarden, 30 Jahre beträgt. (71)
Bis heute haben sich einige langobardische Wörter in unserer Sprache erhalten. Andere, die nur überliefert sind, können aber auch ohne Vorkenntnis verstanden werden. In dieser humorvollen Bearbeitung des Edikt Rothars wird Artikel 212 zeichnerisch dargestellt.
Ausschnitt einer Illustration aus: Nobili: Edictus, S. 39-40.
(1) Diakonus: Langobarden.
(2) Diakonus: Langobarden, S. 41.
(3) Bei augenblicklichen Ausgrabungen des bisher größten zusammenhängenden langobardischen Friedhofs bei Uelzen wurden die sterblichen Überreste eines fünfzehnjährigen Mädchens gefunden, das bis zu seinem Tode bereits vierzehnmal beinahe den Hungertod gestorben wäre. Quelle: Stadtarchäologe Dr. Fred Mahler, Uelzen.
(4) Busch: Unterelbe nach Italien, S. 11.
(5) Ebd.
(6) Tacitus: Germania, S. 55.
(7) Ebd., S. 12.
(8) Ebd., S. 13.
(9) Ebd.; S. 328.
(10) Busch: Unterelbe nach Italien, S. 16.
(11) Diakonus: Langobarden.
(12) Hube: Göttersagen.
(13) Der arianische Glaube verneint die Wesensgleichheit zwischen Gott Vater, Jesus Christus und Heiligem Geist.
(14) www.welfen.de
(15) Longobardi/Lombardi sind die italienischen Begriffe für die Langobarden.
(16) Mitteis et al.: Rechtsgeschichte, S. 95.
(17) Z.B. die Lex romana Visigothorum, die Lex romana Burgundiorum und das Edictum Theodorici.
(18) Nobili et al.: Edictus, S. 8.
(19) Beyerle: Gesetze, S. 82.
(20) Beyerle: Gesetze , S. 14.
(21) Türk: Langobarden u. Volksrecht, S. 241.
(22) Ebd., S. 250.
(23) Erler et al.: Deutsche Rechtsgeschichte II, Sp. 1608.
(24) Beyerle: Gesetze, S. 83.
(25) Vgl. Nobili et al.: Edictus, S. 9.
(26) Vgl. Mitteis et al.: Rechstgeschichte, S. 95.
(27) Nobili et al.: Edictus, S. 20. Marh ist in der deutschen Sprache bis heute als Mähre erhalten geblieben; Worfin in dem Wort werfen.
(28) Ebd., S. 39. (Durchaus ein lautmalerisches Wort!) – Grip ist in dem hochdeutschen Wort greifen und grabschen zu erkennen; im Niederdeutschen heißt gripen bis heute greifen.
(29) Ebd., S. 58.
(30) Beyerle: Gesetze, S. 82.
(31) Beyerle: Gesetze, S. 50.
(32) Beyerle: Novellen, S. 34. Auf beide Artikel werde ich auch unter 3.3. noch einmal eingehen.
(33) Diakonus: Geschichte, S. 159.
(34) Hier beschreibt Paulus Diakonus anscheinend einen symbolischen Akt der In-Besitznahme.
(35) Diakonus: Geschichte, S. 161.
(36) Beyerle: Gesetze, S.50.
(37) Beyerle: Novellen, S. 6.
(38) Beyerle: Novellen, S. 34.
(39) Diakonus: Geschichte, S. 59.
(40) Ebd., S. 59 u. 60.
(41) Beyerle: Gesetze, S. 48.
(42) Die oberste Klasse der Adelingi ist gleichbedeutend mit dem König und den Herzögen des Landes.
(43) Vgl. Erler: Rechtsgeschichte, Sp. 1609 und Noelle: Langobarden, S.44-47.
(44) Beyerle: Gesetze, S. 15.
(45) Ebd., S. 19.
(46) Ebd., S. 21.
(47) Ebd., S. 23; Artikel 130 und 131.
(48) Ebd., S. 13-25.
(49) Beyerle: Gesetze, S. 44.
(50) Ebd.
(51) Ebd., S. 45; Artikel 207.
(52) Ebd., S. 11.
(53) Ebd., S.16; Artikel 64.
(54) Ebd., S. 46.
(55) Beyerle: Gesetze, S. 43; Artikel 200.
(56) Ebd., S. 80.
(57) Ebd., S. 12.
(58) Rhee: Wörter, S.132.
(59) Beyerle: Novellen, S. 70.
(60) Türk: Volksrecht, S. 202.
(61) Beyerle: Gesetze, S. 78.
(62) Ebd.
(63) Ebd., S. 50.
(64) Der Teil der Langobarden, der im Norden zurückgeblieben war, ging im Stamm der Sachsen auf.
(65) Diakonus: Langobarden, S. 35.
(66) Hartmann: Italien, S. 36.
(67) Hutterer: Sprachen, S.
(68) Busch: Unterelbe, S. 11.
(69) Noelle: Langobarden, S. 23.
(70) Vgl. ebd.
(71) BGB § 900, Buchersitzung.
Bibliographie
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Beyerle, Franz: Die Gesetze der Langobarden. Band I: Edictus Rothari. Witzenhausen: Deutschrechtlicher Instituts-Verlag, 1962.
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Tacitus: Germania. Lateinisch und Deutsch. Übersetzt, erläutert und mit einem Nachwort herausgegeben von Manfred Fuhrmann. Stuttgart: Reclam, 1972.
Türk, Karl: Die Langobarden und ihr Volksrecht, bis zum Jahre 774. Rostock: Oelbergsche Universitätsbuchhandlung, 1835.
Erstveröffentlichung des Beitrags unter demselben Titel in:
Der Heidewanderer. Heimatbeilage der Allgemeinen Zeitung Uelzen, 79/24 u. 25, 2003: S. 93-96 u. 99-100.
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Von Uelzen nach Mailand -
Recht und Gesellschaft der Langobarden
Samstag, 19. Juni 2010
Die lange Wanderung der Langobarden nach Norditalien. Aus: Busch: Unterelbe nach Italien, S.175.
Die lange Reise der Langobarden mit ihren Zwischenstationen, bis zu ihrem Ziel in Norditalien.
Sie siedelten nicht nur in der heutigen Lombardei:
In ihrem Höhepunkt hatten die Langobarden fast das gesamte italienische Festland in Besitz genommen.
bis 4. Jh.
Nordsee
489 - 548
526 - 568
ab 568
Mittelmeer
Langobarden
Langobarden-
herrschaft in Italien (um 600 n. Chr.)
Reich der Langobarden
Römisches Reich
Sitz eines langobardischen Herzog